Reifen: Regelungen in typischen Wintersportländern


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Es muss nicht immer Sommerhitze sein: Viele Menschen schätzen den Winter als Ferienzeit für eine Urlaubsreise. Das gilt in besonderem Maße – natürlich – für Skifans. Zum oftmals unterschätzten Thema „Reifen“ lohnt ein Blick auf die Regelungen in den typischen Wintersportländern – damit man auch da stets sicher und vorschriftsgemäß unterwegs ist.

wheel of a car

Österreich: Vom 1. November bis zum 15. April müssen bei winterlichen Straßen an allen vier Pkw-Rädern Winterreifen montiert sein, die Profiltiefe muss mindestens vier Millimeter betragen. Alternativ reichen auch an mindestens zwei Antriebsrädern montierte Schneeketten. Die Strafen bei einer Gefährdung durch falsche Bereifung können drastisch sein, bis zu 5.000 Euro. Schnee- und eisglatte Fahrbahnen dürfen, wenn nur Sommerreifen montiert sind, im gleichen Zeitraum nur mit Schneeketten befahren werden. Spikereifen sind vom 1. Oktober bis zum 31. Mai erlaubt. Sie müssen in Zusammenhang mit typgeprüften Stahlgürtelreifen auf allen Rädern angebracht sein. Außerorts gilt ein Tempolimit von 80 Stundenkilometern, auf Autobahnen von 100 Stundenkilometern. Die Spikes dürfen nicht länger als zwei Millimeter aus der Reifenlauffläche herausragen. Am Heck des Fahrzeuges muss ein Aufkleber darauf aufmerksam machen, dass das Fahrzeug mit Spikes unterwegs ist.

Die Schweiz hat keine generelle Winterreifenpflicht für Pkw. Selbstverständlich empfiehlt sich hier die Verwendung von Winterreifen. Bei Behinderung droht eine Geldstrafe und die Mitschuld bei einem Unfall mit einem sommerbereiften Fahrzeug kann erheblich sein. Wenn ein Verkehrsschild Schneeketten anordnet, müssen diese auf mindestens zwei Antriebsrädern montiert werden. Wenn für Allradfahrzeuge eine Ausnahme gilt, ist diese ausgeschildert. Spikes sind in der Schweiz vom 1. November bis zum 30. April erlaubt. Geht der Winter in die Verlängerung, kann diese Erlaubnis zeitlich erweitert werden. Das kann in den einzelnen Kantonen und auf bestimmten Strecken unterschiedlich sein. Die Geschwindigkeit ist auf der Landstraße auf 80 Stundenkilometer begrenzt. Darauf muss ein Aufkleber am Fahrzeug mit Spikereifen hinweisen. Spikeräder sind auf allen vier Rädern zu montieren. Im Ausland registrierte Fahrzeuge können mit Spikereifen auch auf zwei Rädern fahren, wenn dieses im Zulassungsland des Fahrzeuges erlaubt ist. Auf Autobahnen und Schnellstraßen sind Spikes verboten, Ausnahmen sind der San Bernardino Tunnel (A 13) zwischen Thusis und Mesocco und der St. Gotthard Tunnel (A 2) zwischen Airolo und Göschenen.


Frankreich:

Wer mit dem Pkw in die Wintersportgebiete Frankreichs fährt, muss keine Winterreifenpflicht beachten. Allerdings können sie per Verkehrsschild angeordnet werden, eine Mindestprofiltiefe von 3,5 Millimetern ist vorgeschrieben. Schneeketten können ebenfalls angeordnet werden, die Höchstgeschwindigkeit ist damit auf 50 Stundenkilometer limitiert. Umgekehrt kann bei Tauwetter vorgeschrieben werden, dass zum Schutz vor Straßenschäden einige Straßenabschnitte nicht mit Schneeketten befahren werden dürfen. Vom Samstag vor dem 11. November bis zum letzten Sonntag im März können Spikereifen benutzt werden, bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h. Ein weißer Aufkleber mit einer schwarzen „90“ muss am Heck des Fahrzeuges darauf hinweisen. Dies gilt auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge.

Die KÜS empfiehlt, für die Reise in den Wintersport das Fahrzeug optimal und den Bestimmungen des Gastlandes entsprechend vorzubereiten. Die bei Zuwiderhandlung aufgerufenen Strafen können die Urlaubskasse sehr schmälern. Grundsätzlich empfiehlt die KÜS im Winter die Verwendung von Qualitätswinterreifen mit dem Symbol der Bergspitze und den Schneeflocken. Oft gelten für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen besondere Bestimmungen. Diese sollten unbedingt erfragt und beachtet werden.

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