Mehr Klarheit bei der Winterreifenpflicht


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Für Winterreifen gibt es neue gesetzliche Bestimmungen. Die Gesetzes­lage ist seit dem Mai 2017 gültig und definiert die Winterreifenpflicht und die möglichen Bußgelder klar und deutlich. Damit hat der Autofahrer jetzt verbindliche Informationen.

Winterreifen: Eigenschaften und Vorteile

Winterreifen sind im Aufbau und der Gummimischung auf die schwierigen Straßen- und Witterungsverhältnisse der vierten Jahreszeit angepasst. Sie sind den Sommerreifen besonders bei Matsch, Schnee und Eis deutlich überlegen und bieten ein höheres Maß an Sicherheit.

Die Neuerungen

Winterreifen müssen künftig mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sein (Berggipfel mit Schneeflocke). Die bekannte Buchstabenkombination M+S, M.S oder M&S gilt nur noch zeitlich begrenzt als Kennzeichnung. Reifen die bis zum 31. Dezember 2017 produziert und mit der Kennzeichnung M+S versehen wurden, dürfen bis zum Ende der Übergangsfrist am 30. September 2024 als Winterreifen gefahren werden. Hat der Reifen das Alpine- und das M+S-Symbol, fällt er bereits unter die neuen gesetzlichen Vorschriften und ist zeitlich unbegrenzt fahrbar. Das Herstellungsdatum ist an der Flanke in einem ovalen Feld als vierstellige Zahl vermerkt, die ersten beiden Ziffern kennzeichnen die Kalenderwoche der Produktion, die beiden letzten das Jahr. Bei Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Bussen mit mehr als neun Sitzplätzen muss künftig auch die Lenkachse mit Winterreifen ausgerüstet sein.

Neu geregelt ist auch die Information für den Fahrer im Innenraum des Fahrzeuges bei zu geringem Geschwindigkeitsindex des Winterreifens. Wenn ein Fahrzeug eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 208 Stundenkilometer hat, der montierte Winterreifen aber nur bis 190 Stundenkilometer zugelassen ist, muss der Fahrer darauf hingewiesen werden. Der Hinweis kann permanent durch einen Aufkleber am Armaturenbrett erfolgen. Künftig kann dieser Hinweis auch durch eine Anzeige im Bordcomputer des Fahrzeugs angezeigt werden, um den Fahrer bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit für den Winterreifen zu warnen. Kurz vor Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, muss der Bordcomputer dann ein Warnsignal senden.

Die Rechtslage

Winterreifen sind im § 36 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung definiert. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne entsprechende Winterbereifung fährt, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Wer dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert zahlt 80 Euro und bekommt einen Punkt. Wer als Halter eines Fahrzeuges die Fahrt mit einem nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeug bei winterlichen Straßenbedingungen anordnet oder zulässt, zahlt 75 Euro Bußgeld und bekommt ebenfalls einen Punkt.

Empfehlungen der KÜS

Für Winterreifen schreibt der Gesetzgeber eine Mindesttiefe von 1,6 Millimeter vor. Die KÜS empfiehlt ausdrücklich eine Mindesttiefe von 4 Millimetern. Winterreifen sollten regelmäßig auf ihren Zustand hin überprüft werden und spätestens nach 10 Jahren durch neue ersetzt werden.

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