Gewinner der neuen Regelung sind die E-Bikes und Pedelecs. Vor der Gesetzesänderung hätte die Dynamopflicht auch für die Elektro-Velos gegolten, berichtet der pressedienst-fahrrad. Doch statt per Dynamo wurde die Beleuchtung aus dem Antriebsakku mit Energie versorgt. Damals also absolut gesetzeswidrig, mit der Akku-Genehmigung wieder gesetzeskonform. Selbst wenn der Strom nicht mehr zum Antrieb des Rades genügt, so reicht er noch immer, um die Beleuchtung in Schwung zu halten.
Es ist ein Schritt in die richtige, zeitgemäße Richtung, der jedoch noch einige Überarbeitung nötig hat. Fachleute empfehlen allen Stadt-, Trekking- und Reisefahrradfahrern dennoch der Dynamotechnologie zu vertrauen. Moderne Radnabendynamos sind leistungsstark und laufen extrem leicht und sind auch mit neuester LED-Technik der Scheinwerfer und Rücklichter kompatibel.
Der pressedienst-fahrrad begrüßt im Wesentlichen den Vorstoß, mahnt jedoch gleichzeitig an den Feinheiten zu arbeiten, um Widersprüche und fragwürdige Aussagen auszumerzen.
Checkliste
Unterwegs mit dem Fahrrad: So muss es sein:
– Dynamo mit einer Leistung von mind.
3W/6Voder
– Batterie als Energiespeicher mit einer Leistung von mind. 6V
oder – wiederaufladbarer Energiespeicher (Akku)
– Scheinwerfer und Schlussleuchte dürfen getrennt voneinander einschaltbar sein
– nach vorne weißes Licht
– Befestigung so, dass die Beleuchtung nicht unbeabsichtigt verstellt werden kann
– ein nach vorne wirkender, weißer Rück- strahler
– rotes Schlusslicht mind. 25cm über dem Boden montiert, das auch im Stand funktioniert (Akku-Betrieb)
– wenigstens einen roten Rückstrahler, der mind. 60 cm über dem Boden montiert ist
– Schlusslicht und Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereint sein
– Pedale mit gelben Rückstrahlern, die nach vorne und hinten wirken
– vorne und hinten je zwei um 180° ver- setzte Speichenrückstrahler in Gelb
oder
– weiße, reflektierende Streifen rund um den Reifen oder in den Speichen des Vorder- und Hinterrades
Für Rennräder unter 11kg Gewicht gilt abweichend davon:
– Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht fest montiert sein, sind jedoch mitzuführen und bei Bedarf vorschriftsmäßig zu montieren und zu nutzen
– Scheinwerfer darf auch weniger als 6V Nennspannung haben.
(Auszug aus § 67 „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“, Quelle: BUSCH+MÜLLER www.bumm.de)