§ 21 wird für KÜS zugänglich


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Im § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge geregelt. Das dazu nötige Gutachten war bisher einzig den „Technischen Prüfstellen“ durch den amtlich anerkannten Sachverständigen vorbehalten. Nun sieht es nach den Entwürfen der Änderungsverordnung zur StVZO so aus, dass diese bisher monopolisierte Tätigkeit auch für vom Kraftfahrt-Bundesamt dafür benannte Technische Dienste geöffnet wird. Der Technische Dienst der KÜS wird dann diese Gutachten zum § 21 zukünftig auch durchführen können.

Es gibt verschiedene Bereiche, in denen ein Gutachten nach § 21 nötig ist. Wenn ein Fahrzeug länger als sieben Jahre stillgelegt war, kann für das erneute Inverkehrbringen ein solches Gutachten verlangt werden.


Der größte Anteil der Gutachten
sind vermutlich Teile, die für den vorgesehenen Anbau
an ein bestimmtes Fahrzeug 
nicht genehmigt sind.

Ein weiterer Fall ist die Begutachtung von Importfahrzeugen. Hat man beispielsweise im Urlaub in den USA, also dem außereuropäischen Raum, ein Fahrzeug gefunden und bringt es nach Deutschland, so muss es nach § 21 der StVZO begutachtet werden. Grund dafür ist die Tatsache, dass es nicht nach den in Europa einheitlich geltenden Voraussetzungen genehmigt und nicht nach europäischem Recht geprüft ist. Ein Beispiel hierfür wäre etwa die Beleuchtungs- und Signalanlage, die in den USA anders belegt ist als in Europa.

Sie müssen vom Begutachter umfänglich geprüft werden. Er muss unter anderem Berichte über die Festigkeit des Materials bzw. Berichte über die Materialeigenschaften einsehen und die Verwendungsfähigkeit prüfen.

Wenn etwa aus einer Limousine durch einen Umbau ein Pick Up wird, so entsteht ein neues Kraftfahrzeug. Hier geht es dann im Gutachten unter anderem um die komplette Prüfung des Fahrzeuges auf Verkehrstüchtigkeit und den Ausschluss von Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. 

Die KÜS hatte mit der Neueinführung des europäischen Einzelgenehmigungsverfahrens vor 10 Jahren für sich eine Perspektive erkannt. Mit der Gründung des Technischen Dienstes war somit der Grundstein für die jetzt kommende Erlaubnis der Durchführung des § 21 der StVZO durch die KÜS gelegt.

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