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                                    Weitere News auf kues.de 17RECHT AKTUELL RECHT AKTUELL Nicht jeder Verkehrsunfall geht mit einem Blechschaden einher. Doch auch wenn es keine Kollision gibt, kann eine Mithaftung entstehen %u2013 n%u00e4mlich dann, wenn das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers den anderen zu einem folgenschweren Ausweichman%u00f6ver zwingt. Entscheidend ist dabei der unmittelbare zeitliche und r%u00e4umliche Zusammenhang des Fahrverhaltens mit dem Unfallgeschehen.Das Landgericht (LG) Bochum hat am 21. Januar 2025 (AZ: I-11 S 72/24) entschieden, dass eine Autofahrerin trotz fehlender Ber%u00fchrung zur H%u00e4lfte f%u00fcr den Sturz eines Radfahrers haftet. Ein Urteil, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erl%u00e4utert.Fahrrad versus Auto: Keine Kollision %u2013 trotzdem Schadensersatz Ein Radfahrer war auf einem schmalen Wirtschaftsweg unterwegs, als ihm eine Autofahrerin entgegenkam. Die Stra%u00dfe war offiziell nur f%u00fcr Anlieger freigegeben, doch die Fahrerin nutzte sie dennoch. Der Radfahrer konnte den Pkw schon aus etwa 150 Metern Entfernung sehen. Trotzdem fuhren beide Verkehrsteilnehmer ohne erkennbare Reaktion direkt aufeinander zu. Im letzten Moment bremsten beide %u2013 der Radfahrer st%u00fcrzte bei seinem Bremsman%u00f6ver.Eine Ber%u00fchrung der Fahrzeuge gab es nicht. Der Pkw stand mittig auf dem engen Weg. Trotzdem landete der Fall vor Gericht, weil der Radfahrer Schadensersatz f%u00fcr die bei dem Sturz zerst%u00f6rte Brille geltend machte.TEXT Deutscher Anwaltverein FOTO GroundPicture/envatoUnfall ohne Kollision: HaftungsfragenHaftung zur H%u00e4lfte f%u00fcr den SchadenDas Landgericht Bochum betonte, dass auch ein sogenannter \rungsloser Unfall\sei, ob das Verhalten eines Fahrzeugf%u00fchrers f%u00fcr den Sturz oder das Ausweichman%u00f6ver eines anderen miturs%u00e4chlich war. Im konkreten Fall sah das Gericht die Betriebsgefahr des Autos sowie ein Fehlverhalten der Fahrerin als haftungsbegr%u00fcndend an. Sie habe sich mit unangepasster Geschwindigkeit und in mittiger Position auf dem engen Weg bewegt. Das versto%u00dfe gegen das Sichtfahrgebot und das Gebot gegenseitiger R%u00fccksichtnahme. Die Tatsache, dass sie unberechtigt die Anliegerstra%u00dfe befuhr, sei hingegen haftungsrechtlich irrelevant, da diese Regelung nicht dem Schutz einzelner Verkehrsteilnehmer, sondern nur der Verkehrslenkung diene.Auch den Radfahrer trifft eine MitschuldDoch auch der Radfahrer wurde nicht aus der Verantwortung entlassen. Das Gericht urteilte, dass er zu schnell unterwegs war und sich ebenfalls nicht an das Sichtfahrgebot gehalten habe. In einer engen Wegsituation d%u00fcrfe nicht darauf vertraut werden, dass kein Gegenverkehr kommt %u2013 insbesondere bei m%u00f6glichem Anliegerverkehr. Das Ergebnis: eine Haftungsverteilung von jeweils 50 Prozent. Die Autofahrerin haftet aufgrund der Betriebsgefahr und ihres Versto%u00dfes gegen die R%u00fccksichtspflicht, der Radfahrer wegen seines eigenen erheblichen Verschuldens.Schadensersatz f%u00fcr kaputte Brille: %u00bbneu f%u00fcr alt%u00abBei der Berechnung des Schadensersatzes f%u00fcr die zerst%u00f6rte Brille entschied das Gericht, dass kein voller Ersatz geleistet werden muss. Die alte Brille war bereits drei Jahre alt, die neue hatte eine bessere Sehsch%u00e4rfe. Daher sei ein Abzug von 25 Prozent wegen %u00bbneu f%u00fcr alt%u00ab gerechtfertigt.
                                
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