Meilenstein bei der Pannenhilfe


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Diese Situation kennt jede Werkstatt: Ein Kunde ist mit einer Panne irgendwo liegengeblieben. Bei der laienhaften Fehlerbeschreibung kann es fast alles sein. Ausrücken mit schwerem Gerät oder reicht der Geselle im Pkw? Mit einer Neuentwicklung aus Ibbenbüren am Teutoburger Wald stellt sich die Frage nicht mehr.

Kfz-Meister Josef Vorndieck hat mit Unterstützung der Metallbauunternehmen Laumann GmbH & Co. KG und con-figo Lasersystembau GmbH & Co. KG sowie der Fachhochschule Osnabrück ein Nachläufer-System namens CarCaddy entwickelt, mit dem betriebsunfähige Fahrzeuge nicht geschleppt sondern abgeschleppt werden. Ein kleiner, aber juristisch sehr wichtiger Unterschied. Beim Abschleppen bilden beide Fahrzeuge formal kein Gespann, so reicht der Führerschein, der für das Zugfahrzeug alleine nötig ist. Denn der Caddy ist kein Anhänger und braucht damit genauso wenig wie eine Abschleppstange eine Straßenzulassung.

Kfz-Steuer, Versicherung und Hauptuntersuchungen fallen damit nicht an.

Eine Person allein kann das Pannenfahrzeug zur Werkstatt abschleppen, wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich ist. Selbstverständlich können mit dem CarCaddy nicht alle Fahrzeuge abgeschleppt werden – aber dann gibt es ja immer noch die herkömmlichen Methoden. „Bei der neu entwickelten Abschleppachse geht es um möglichst viel Flexibilität und Sicherheit im Abschleppalltag von Fachbetrieben“, erläutert Vorndieck.

Der CarCaddy ist so konstruiert, dass er ähnlich einem Fahrradträger auf der Anhängerkupplung transportiert werden kann. Durch teilweise Verwendung von Aluminium wird die Stützlast von 75 kg nicht überschritten. Vor Ort zieht der Pannenhelfer die Räder auf der Achse auseinander, klappt das Fahrwerk nach unten und trennt es von der Zugmaschine. Die Anhänger-
kupplung an der Achse wird demontiert und durch eine zweiteilige Deichsel mit eigener Kupplung und einer manuellen Hydraulikpumpe ersetzt. Zwei kurze Auffahrrampen werden auf die Achse gesteckt und wie alle anderen Verbindungen auch mit Bolzen und Splinten gesichert. Mit einer Schnellkupplung verbindet der Helfer den Schlauch der Hydraulikpumpe mit Hydraulikzylindern an den beiden Rädern.

Jetzt kann das Pannenfahrzeug auf den Caddy geschoben und hochgepumpt werden. Mit etwas Übung dauert das Ganze weniger als fünf Minuten. Falls die Warnblinkanlage oder Beleuchtung des Pannenfahrzeugs nicht mehr funktionieren, werden die mitgelieferten Rückleuchten mittels Magnet am Pannenfahrzeug befestigt, mit dem Stecker verbunden und schon kann die Bergung in Richtung Werkstatt losgehen.

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8 Kommentare

  1. Bernd Lehmann am

    Hallo!

    Ich habe früher als Student mit FS Klasse 2 Abschleppwagen gefahren und kenne noch die alte Schleppachse die irgendwann verboten wurde. Darf ich mir dem Caddy schleppen oder nur abschleppen ? Würde mich für den Transport meines Oldtimers aus 1935 interessieren.

    • Redaktion (ts) am

      Hallo Herr Lehmann,

      Das private Schleppen von Fahrzeugen (in Sinne von Verbringen) ist im allgemeinen nicht zulässig.

      Laut §33 StVZO dürfen Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden.

      Bis zum 31.07.2013 ging das übrigens auch schon nur mit einer Ausnahmegenehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die entsprechenden Bedingungen dazu standen damals noch in Absatz 2 dieses Paragraphen, welcher zum 01.08.2013 weggefallen ist.

      Das Verbringen von Fahrzeugen über öffentliche Straßen soll laut Verordnungsgeber entweder über professionelle Unternehmen mit speziell dafür ausgerüsteten Transportfahrzeugen erfolgen, oder über eine Kurzzeitzulassung des betriebsbereiten Fahrzeugs.
      Das Abschleppen stellt über den Notbehelfsgedanken eine Sonderform dar.

      Viele Grüße aus der KÜS-Bundesgeschäftsstelle

      • Wenn jetzt aber mein Oldtimer liegen bleibt oder nicht anspringt ist nicht mehr betriebsbereit. Ein nicht betriebsbereites Fahrzeug darf ich natürlich wiederum abschleppen, auch mit so einer Abschleppachse… ;-)

        • Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass der Notbehelfsgedanke fürs Abschleppen nicht auf ein Fahrzeug übertragbar ist, welches nicht mehr zugelassen ist. Bei einem nicht angemeldeten Oldtimer spielt es also keine Rolle, ob es faktisch betriebsbereit ist oder nicht. In einem solchen Fall handelt es sich um ein Verbringen (Schleppen) und kein Abschleppen mehr.

  2. Ich habe gelesen, die Abschleppvorrichtung ist ungebremst. Darf man dann nur entsprechend den Fahrzeugpapieren „ Anhängelast ungebremst“ ziehen?

    • Nein, hier spricht man nicht über eine Anhängelast, da das angehängte Fahrzeug keinen Anhänger darstellt und es sich beim Abschleppen um eine Sonderform handelt – Notbehelfsgedanke!

      Die fürs Schleppen anzusetzende ungebremste Anhängelast des Zugfahrzeugs würde ganz nebenbei erwähnt in der Realität nicht ausreichen, um ein Fahrzeug ordnungsgemäß transportieren zu dürfen.

      • Bis zu welcher Geschwindigkeit ist das ganze geprüft worden? Sind Autobahn abschleppfahrten erlaubt?

        • Bei diesem Verfahren gibt es rechtlich keinen Unterschied zum “normalen” Abschleppen, da sich das Fahrzeug nicht auf einem Anhänger oder Transporter befindet. Ob das System mit einer entsprechenden Geschwindigkeit geprüft wurde ist uns nicht bekannt. Eine festgelegte Höchstgeschwindigkeit gibt es nicht. Wir empfehlen, 50 km/h nicht zu überschreiten.
          Auf der Autobahn ist Abschleppen auch mit diesem Verfahren nur dann erlaubt, wenn die Panne auch dort passiert ist. Die Autobahn ist dann sofort an der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld von 20 Euro dafür zu kassieren.